ErwGr. 11

SUP_RL · über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Einwegkunststoffartikel können aus einer Vielzahl von Kunststoffen hergestellt werden. Kunststoffe sind gewöhnlich definiert als polymere Werkstoffe, denen eventuell Zusatzstoffe zugesetzt wurden. Bestimmte natürliche Polymere würden jedoch ebenfalls unter diese Definition fallen. Nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs „nicht chemisch veränderter Stoff“ in Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sollten von der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden, da sie natürlich in der Umwelt vorkommen. Die Definition des Begriffs „Polymer“ gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie angepasst werden, und eine eigenständige Definition sollte eingeführt werden. Aus modifizierten natürlichen Polymeren oder aus biobasierten, fossilen oder synthetischen Ausgangsstoffen hergestellte Kunststoffe kommen in der Natur nicht vor und sollten daher in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die angepasste Definition des Begriffs „Kunststoff“ sollte folglich polymerbasierte Kautschukartikel sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe einschließen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus Biomasse gewonnen werden und/oder sich mit der Zeit zersetzen sollen. Farben, Tinten und Klebstoffe sollten nicht unter diese Richtlinie fallen und folglich sollten diese polymeren Werkstoffe von der Definition ausgeschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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