Für bestimmte Einwegkunststoffartikel gibt es noch keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen, und für die meisten dieser Artikel muss mit einer Verbrauchszunahme gerechnet werden. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und die Entwicklung nachhaltigerer Lösungen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, beispielsweise durch die Festsetzung nationaler Verbrauchsminderungsziele, um den Verbrauch dieser Artikel ehrgeizig und dauerhaft so zu verringern, dass Lebensmittelhygiene, Lebensmittelsicherheit, gute Hygienepraktiken, gute Herstellungspraktiken, die Information der Verbraucher oder die Rückverfolgbarkeitsauflagen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (14), (EG) Nr. 852/2004 (15) und (EG) Nr. 1935/2004 (16) des Europäischen Parlaments und des Rates und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, Hygiene und Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dabei möglichst ehrgeizige Maßnahmen anstreben, die eine deutliche Trendumkehr beim steigenden Verbrauch bewirken und zu einer messbaren quantitativen Minderung führen. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen der Artikel während ihres gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden, unter anderem wenn sie in der Meeresumwelt landen, und die Abfallhierarchie sollte eingehalten werden.
Wenn Mitgliedstaaten beschließen, diese Verpflichtung durch Marktbeschränkungen umzusetzen, sollten sie sicherstellen, dass die Beschränkungen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Artikeln fördern, die mehrfach verwendbar sind und, wenn sie zu Abfällen geworden sind, zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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