Um den Geltungsbereich dieser Richtlinie klar abzugrenzen, sollte der Begriff „Einwegkunststoffartikel“ genau bestimmt werden. Von der Begriffsbestimmung auszuschließen sind Kunststoffprodukte, die konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht wurden, um entsprechend ihrem ursprünglichen Verwendungszweck wiederbefüllt oder wiederverwendet zu werden, und somit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreisläufe durchlaufen. Einwegkunststoffartikel sind in der Regel dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig verwendet zu werden, bevor sie entsorgt werden. Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege sollten ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, wohingegen Feuchttücher für industrielle Zwecke davon ausgenommen sein sollten. Um weiter zu präzisieren, ob ein Artikel als ein Einwegkunststoffartikel im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten ist, sollte die Kommission Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln erarbeiten. Mit Blick auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sind Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, Fast-Food-Verpackungen oder Boxen für Mahlzeiten, Sandwiches, Wraps und Salat mit kalten oder heißen Lebensmitteln, oder Lebensmittelbehälter für frische oder verarbeitete Lebensmittel, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, wie Obst, Gemüse oder Desserts. Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, sind Lebensmittelbehälter mit getrockneten Lebensmitteln oder kalt verkauften Lebensmitteln, die einer weiteren Zubereitung bedürfen, Behälter, die Lebensmittel in Portionsgrößen für mehr als eine Person enthalten, oder Behälter mit Lebensmitteln in Portionsgrößen für eine Person, bei denen mehr als eine Einheit verkauft wird.
Beispiele für Getränkebehälter, die als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, sind Getränkeflaschen oder Verbundgetränkeverpackungen für Bier, Wein, Wasser, Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte und -nektare, Fertiggetränke oder Milch, nicht aber Getränkebecher, da diese für die Zwecke dieser Richtlinie als separate Kategorie von Einwegkunststoffartikeln gelten. Da Getränkebehälter aus Glas und Metall nicht zu den an den Stränden in der Union am häufigsten vorgefundenen Kunststoffartikeln gehören, sollten sie nicht unter diese Richtlinie fallen. Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Überarbeitung dieser Richtlinie jedoch unter anderem Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff für Getränkebehälter aus Glas und Metall bewerten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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