ErwGr. 17

SUP_RL · über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Aus Kunststoff bestehende Verschlüsse und Deckel, die für Getränkebehälter benutzt werden, zählen zu den Einwegkunststoffartikeln, die an den Stränden der Union am häufigsten als Abfall vorgefunden werden. Daher sollte das Inverkehrbringen von Einweg-Getränkebehältern aus Kunststoff nur gestattet werden, wenn sie bestimmte Anforderungen an das Produktdesign erfüllen, damit Einträge von aus Kunststoff bestehenden Behälterverschlüssen und -deckeln in die Umwelt erheblich vermindert werden. Für Getränkebehälter, die sowohl Einweg-Kunststoffartikel als auch Verpackungen sind, ist dies eine zusätzliche Auflage zu den Grundanforderungen an die Zusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich der Recycelbarkeit, von Verpackungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/62/EG.
Um die Erfüllung der Produktdesignanforderung zu erleichtern und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, ist es angezeigt, eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) anzunehmende harmonisierte Norm zu entwickeln, und bei deren Einhaltung sollte davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen erfüllt sind. Daher muss die rasche Entwicklung einer harmonisierten Norm oberste Priorität haben, damit eine wirksame Umsetzung dieser Richtlinie sichergestellt werden kann. Es sollte genügend Zeit für die Entwicklung einer harmonisierten Norm vorgesehen werden, auch um es den Herstellern zu ermöglichen, ihre Produktionsketten zur Erfüllung der Anforderung an das Produktdesign umzustellen. Um für die kreislaufwirtschaftliche Verwendung von Kunststoffen zu sorgen, muss die Markteinführung von Recyclingmaterial gefördert werden. Daher sollte ein verbindlicher Mindestgehalt an recycelten Kunststoffen in Getränkeflaschen vorgeschrieben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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