Art. 45 – Bemerkungen Dritter

UMV · über die Unionsmarke

(1)Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Amt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen der in den Artikeln 5 und 7 aufgeführten Gründen die Marke nicht von Amts wegen eingetragen werden sollte. Personen und Verbände nach Unterabsatz 1 sind an dem Verfahren vor dem Amt nicht beteiligt.
(2)Die Bemerkungen Dritter sind vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wenn ein Widerspruch gegen eine Marke eingereicht wurde, vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch einzureichen.
(3)Die Einreichung gemäß Absatz 1 berührt nicht das Recht des Amtes, erforderlichenfalls die absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen.
(4)Die in Absatz 1 genannten Bemerkungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-1100/23 – IN tIME Express Logistik GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2024:781

    Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke inTime Agile Logistics – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-96/20 – Gruppe Nymphenburg Consult AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2021:527

    Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Limbic® Types – Absolute Eintragungshindernisse – Entscheidung, die ergangen ist, nachdem eine frühere Entscheidung durch das Gericht aufgehoben wurde – Verweisung an die Große Beschwerdekammer – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) – Rechtsfehler – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Rechtskraft – Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 – Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer

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