Art. 69 – Abhilfe in einseitigen Verfahren

UMV · über die Unionsmarke

(1)Ist der Beschwerdeführer der einzige Verfahrensbeteiligte und erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.
(2)Wird der Beschwerde nicht binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung abgeholfen, so ist die Beschwerde unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-629/18 – mobile.de GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2019:292

    Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Auto in einer Sprechblase darstellt – Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Einschränkung des Verzeichnisses der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen – Art. 27 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 – Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung – Verpflichtung zur Entscheidung über einen Einschränkungsantrag

  • T-727/16 – Repower AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:88

    Unionsmarke – Entscheidung einer Beschwerdekammer über den Widerruf einer früheren Entscheidung – Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 103 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Allgemeiner Rechtsgrundsatz, der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zulässt

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