§ 10 – Schriftliche Prüfung

_BPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

(1)Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufgabenstellungen. Die zu prüfende Person soll 1.einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus dem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache übersetzen,
2.einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und
3.einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund 3 600 Zeichen auf rund 1 200 Zeichen in der Fremdsprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung von rund 1 200 Zeichen des fremdsprachigen Textes ins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und inhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch überarbeiten.
(2)Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Minuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 insgesamt 120 Minuten.
(3)Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 stammen. Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden.
(4)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 _BPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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