§ 8 – Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“

_BPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

(1)Im Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.
(2)In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher, qualitativer und technischer Anforderungen analysieren und bewerten,
2.Rechercheaufwand einschätzen,
3.über den Einsatz von Werkzeugen zur computerunterstützten Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,
4.Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht abliefern sowie
5.Auftragsabwicklung dokumentieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 _BPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 8 _BPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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