§ 19 – Nichtöffentlichkeit

_DAPRV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1)Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2)Anwesend sein können jedoch 1.Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
2.Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle,
3.die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und
4.auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.
Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auch die Anwesenheit anderer Personen zulassen, sofern dem keiner der Prüflinge widerspricht. Der Widerspruch muss vor Abnahme der Prüfungsleistungen des jeweiligen Prüfungsbereiches schriftlich oder elektronisch erklärt worden sein. Darauf sind die Prüflinge hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 _DAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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