§ 21 – Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen

_DAPRV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1)Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und für die praktischen Prüfungsleistungen wird nach dem Zufallsprinzip für jeden Prüfling eine Kennziffer vergeben.
(2)Die Kennziffer muss dem Prüfling vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.
(3)Der Prüfling muss seine schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und seine praktischen Prüfungsleistungen anstelle seines Namens mit seiner Kennziffer versehen.
(4)Bis die endgültige Bewertung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen feststeht, ist vor den Prüfenden geheim zu halten, welche Kennziffer an welchen Prüfling vergeben wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 _DAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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