§ 2 – Errichten der Prüfungsausschüsse

_DAPRV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1)Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.
(2)Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf jedoch auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Ein Bedarf liegt insbesondere vor, 1.wenn eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder
2.wenn in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 _DAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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