Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen
_SCHULDSTATG · 10 Normen
- § 1Art und Zweck
- § 2Durchführung
- § 3Erhebungseinheiten
- § 4Periodizität
- § 5Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume
- § 6Hilfsmerkmale
- § 7Auskunftserteilung
- § 8Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände
- § 9Bericht
- § 10Inkrafttreten
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