§ 8 – Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände

_SCHULDSTATG · Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

(1)Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit einzelne Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Für die Regelung von Einzelfällen dürfen diese Tabellen nicht übermittelt werden.
(2)Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke darf das Statistische Bundesamt den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 _SCHULDSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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