§ 9 – Bericht

_SCHULDSTATG · Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, 1.welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie
2.ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 _SCHULDSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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