(Fundstelle: BGBl.
I 1995, 1482 - 1484; bzgl. einzelner Änderungen vgl.
Fußnote)
1Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
1.1Als zusätzliche Anforderungen an das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten:
1.1.1Die besonderen Gefahrenquellen, die an der Arbeitsstätte unter Berücksichtigung aller sie betreffenden Tätigkeiten bestehen und aus denen sich Unfälle mit möglicherweise schweren Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ergeben können, sind genau aufzuführen.
1.1.2Die Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren sind zu beurteilen.
1.1.3Die Vorkehrungen, die zur Verhütung von Unfällen mit möglicherweise schweren Auswirkungen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind, müssen eingehend dargelegt werden.
1.1.4Es ist nachzuweisen, daß die Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten innerbetrieblich sichergestellt ist.
2Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Fälle
2.1Der Unternehmer hat in allen Arbeitsstätten nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind.
Hierzu können insbesondere zählen:
2.1.1Brandmeldesysteme,
2.1.2Feueralarmanlagen,
2.1.3Feuerlöschleitungen,
2.1.4Feuerwehrhydranten und -schläuche,
2.1.5Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,
2.1.6automatische Sprinklersysteme,
2.1.7Gaslöschsysteme,
2.1.8Schaumlöschsysteme,
2.1.9tragbare Feuerlöscher,
2.1.10Feuerwehrausrüstung,
2.1.11Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.
2.2Die mit den Melde- und Schutzsystemen nach Nummer 2.1 zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art vor Unfalleinflüssen soweit wie möglich zu schützen.
Erforderlichenfalls sind solche Systeme doppelt auszulegen.
2.3Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Abs. 3 müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen verfügen, erforderlichenfalls auch über Kontrollstationen an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen.
2.4Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Abs. 3 mindestens Systeme ausgestattet sein
2.4.1zur Belüftung,
2.4.2für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,
2.4.3zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen,
2.4.4für Brandschutz.
2.5Auf Plattformen ist das akustische System durch Kommunikationssysteme zu ergänzen, die von ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig sind.
Zu Küsten- und Notdienststellen müssen Nachrichten durch geeignete Kommunikationssysteme übermittelt werden können.
2.6Auf Plattformen sind Maßnahmen zu treffen, damit Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosionswirkungen geschützt sind und die Fluchtwege zu ihnen sowie die von ihnen ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben.
Die Maßnahmen müssen so geartet sein, daß sie den Beschäftigten über einen ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen.
Plattformen, die bereits vor dem 1.
Januar 1996 genutzt wurden, müssen spätestens bis zum 1.
Januar 2000 den Sätzen 1 und 2 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich vorzunehmen.
2.7Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein.
Eine dieser Stellen ist mit einer Fernbedienung der in Nummer 2.4 aufgeführten Systeme und mit einem Kommunikationssystem zu Küsten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist.
2.8Die Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten ist auf dem laufenden zu halten und auszuhängen.
2.9Ein Verzeichnis der Beschäftigten, denen im Notfall Sonderaufgaben zugewiesen sind, ist anzufertigen und an entsprechenden Stellen in der Arbeitsstätte auszuhängen.
Die Namen dieser Personen sind in schriftlichen Anweisungen nach § 7 festzuhalten.
2.10Für die Arbeit an Bildschirmgeräten und die manuelle Handhabung von Lasten im Bereich des Festlandsockels gelten die §§ 13 und 14 sowie § 17 Abs. 1 Nr. 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
3Rettungs- und Fluchteinrichtungen, Sicherheitsübungen
3.1Neben der allgemeinen Schulung für Notfälle müssen die Beschäftigten eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erhalten.
Die in Betracht kommenden Überlebenstechniken sind ihnen zu vermitteln.
3.2Geeignete und ausreichende Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin sind in jeder Arbeitsstätte vorzusehen.
Für die jeweilige Plattform geeignete Lebensrettungsgeräte müssen sofort einsatzfähig sein.
3.3Für bestimmte Fälle, wie Mann über Bord und Räumung der Arbeitsstätten, hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auf der Plattform verfügbar zu halten.
Der Plan hat sich auf das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu stützen.
Er muß den Einsatz von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern regeln und Kriterien für die Aufnahmefähigkeit und die Eingreifzeit der Bereitschaftsschiffe und Hubschrauber enthalten.
Die erforderliche Eingreifzeit ist auch im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für jede Plattform anzugeben.
Die Bereitschaftsschiffe müssen so konzipiert und ausgerüstet sein, daß sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen.
3.4Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Schwimmwesten gehören:
3.4.1Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung für einen ausreichenden Zeitraum;
3.4.2Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle voraussichtlich anwesenden Personen;
3.4.3Typeneignung für die Arbeitsstätte;
3.4.4einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft;
3.4.5auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.
3.5Bei Sicherheitsübungen ist
3.5.1die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,
3.5.2sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prüfen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,
3.5.3das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen.
4Unterbringung, Sanitäreinrichtungen, Räume für Erste Hilfe
4.1Falls es Art, Dauer und Umfang der Arbeiten erfordern, muß der Unternehmer den Beschäftigten Unterkünfte bereitstellen.
Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so benutzt werden, daß die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
4.2Die Unterkünfte müssen insbesondere
4.2.1Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas sowie gegen Ausbruch und Ausbreitung von Bränden entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bieten;
4.2.2mit Lüftung, Heizung und Beleuchtung zweckmäßig ausgestattet sein;
4.2.3mindestens zwei getrennte Ausgänge zu Fluchtwegen auf jeder Ebene besitzen;
4.2.4Schutz vor Lärm, Geruchsbelästigungen und Rauch aus anderen Bereichen, sofern diese gesundheitsschädlich sein können, sowie vor Witterungseinflüssen bieten;
4.2.5getrennt von jeglichen Arbeitsplätzen und in größeren Entfernungen zu Gefahrenbereichen angeordnet sein.
4.3Die Unterkünfte müssen ausreichend Betten oder Kojen für die Anzahl der voraussichtlich auf der Plattform schlafenden Beschäftigten enthalten.
Jeder als Schlafraum ausgewiesene Raum muß für die dort untergebrachten Personen ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider bieten.
4.4In den Unterkünften muß eine ausreichende Anzahl von Duschen und Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem warmem und kaltem Wasser sowie eine ausreichende Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken vorhanden sein.
Die Duschräume müssen so ausreichend bemessen sein, daß jeder Beschäftigte sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann.
4.5Für Frauen und Männer sind in den Unterkünften getrennte Schlafräume, Duschräume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten.
Bei Duschräumen, Waschgelegenheiten und Toiletten kann auch eine getrennte Benutzung vorgesehen werden.
4.6Die Unterkünfte und deren Ausstattung sind in einem den hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zustand zu halten.
4.7Die Anforderungen an sanitäre Einrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes nach Anhang 1 Nr. 9.2 bleiben unberührt.
4.8In den Räumen für die Erste Hilfe sind die sachlichen Einrichtungen und Mittel bereitzuhalten, die für eine Behandlung nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind.
Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten mit einschlägigen Kenntnissen muß auf jeder Plattform zur Verfügung stehen.
5Hubschraubereinsätze
5.1Hubschrauberlandeplätze müssen entsprechend der vorgesehenen Nutzung ausgelegt und ausgeführt sein.
Sie müssen für eine ungehinderte Landung so ausreichend bemessen und angeordnet sein, daß der größte den Landeplatz anfliegende Hubschrauber unter den härtesten anzunehmenden Bedingungen operieren kann.
5.2In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereiches ist das Gerät bereitzuhalten, das für einen Unfall benötigt wird, an dem ein Hubschrauber beteiligt ist.
5.3Auf Plattformen, auf denen Beschäftigte untergebracht sind, ist im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Anzahl von entsprechend ausgebildeten Personen für den Einsatz in Notfällen vorzusehen.
6Positionierung der Anlagen auf See
6.1Während der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.
6.2Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt werden, daß Sicherheit und Stabilität der Plattformen nicht beeinträchtigt werden.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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