(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 87)1Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Umwelt und der menschlichen Gesundheit darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Betriebsplanes, anderer behördlicher Verfahren oder anderer aufgrund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann im Abfallbewirtschaftungsplan auf diese verwiesen werden.
2Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotential zu minimieren, die Verwertung bergbaulicher Abfälle zu fördern sowie deren ordnungsgemäße Beseitigung zu sichern. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung, bei der Bewertung der Auswirkungen über Tage, der Verfüllung von Abbauhohlräumen sowie beim Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung berücksichtigt werden.
3Für die Beseitigung der bergbaulichen Abfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt werden, das
3.1langfristig negative Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert,
3.2die geotechnische Stabilität von Dämmen und Halden bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,
3.3so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.
4Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
4.1die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,
4.2die Angabe der Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,
4.3Angaben über den Standort der Abfallentsorgungseinrichtung sowie eine Erhebung der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen Oberfläche,
4.4die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Eigenschaften des Standortes der Abfallentsorgungseinrichtung,
4.5die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft entsprechend Anhang 6 Nr. 2 und 3, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, und durch regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
4.6die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,
4.7die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, zur Nachsorge und zur Überwachung,
4.8die Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Gründe für die Einstufung,
4.9Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß § 22a Abs. 5 bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A,
4.10bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind, eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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