Anhang 4 – (zu § 19)

ABBERGV · Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche

Fundstelle des Originaltextes: BGBl.
I 1995, 1485 - 1486
0BegriffsbestimmungSicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage über Sicherheit oder Gesundheitsschutz ermöglicht.
1Allgemeine Anforderungen
1.1Art der Kennzeichnung
1.1.1Ständige Kennzeichnung
1.1.1.1Für die ständige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen.
Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind Schilder oder Sicherheitsfarben dauerhaft anzubringen.
1.1.1.2Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen hat in der in Anhang III der Richtlinie 92/58/EWG vom 24.
Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl.
EG Nr.
L 245 S. 23) vorgesehenen Form zu erfolgen.
1.1.1.3Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstoßens gegen Hindernisse und bei Absturzgefahr muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe oder von Schildern angebracht werden.
1.1.1.4Die Kennzeichnung von Fahrspuren muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe angebracht werden.
1.1.2Vorübergehende Kennzeichnung
1.1.2.1Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten, wie beispielsweise die Evakuierung von Personen, sind vorübergehend und unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit und Kombination (Nummer 1.2) durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation zu übermitteln.
1.1.2.2Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist vorübergehend und in Form von Handzeichen oder verbaler Kommunikation zu regeln.
1.2Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination
1.2.1Bei gleicher Wirkung kann gewählt werden
1.2.1.1zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oder Absturz,
1.2.1.2zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,
1.2.1.3zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.
1.2.2Bestimmte Kennzeichnungsarten können gemeinsam verwendet werden.
Dies gilt für Leuchtzeichen und Schallzeichen, Leuchtzeichen und verbale Kommunikation, Handzeichen und verbale Kommunikation.
1.3Sicherheitsfarbe
1.3.1Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung, bei der eine Sicherheitsfarbe verwendet wird.
Sicherheitsfarbe
Bedeutung
Hinweise - Angaben
Rot
Verbotszeichen
Gefährliches Verhalten
Gefahr - Alarm
Halt, Stillstand, Not-Ausschalteinrichtung Evakuierung
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung
Kennzeichnung und Standort
Gelb oder Gelb-Orange
Warnzeichen
Achtung, Vorsicht Überprüfung
Blau
Gebotszeichen
Besonderes Verhalten oder Tätigkeit - Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
Grün
Erste-Hilfe-, Rettungszeichen
Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit
Rückkehr zum Normalzustand
1.4Wirksamkeit von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichen
1.4.1die Wirksamkeit eines Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichens darf nicht beeinträchtigt werden durch
1.4.1.1eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte Funktionsweise;
1.4.1.2eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt.
Dabei ist anzustreben
1.4.1.2.1die Verwendung einer übermäßigen Anzahl von Schildern in unmittelbarer Nähe zueinander zu vermeiden;
1.4.1.2.2nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen zu verwenden;
1.4.1.2.3ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle zu verwenden;
1.4.1.2.4nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen einzusetzen;
1.4.1.2.5kein Schallzeichen zu verwenden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist.
1.5Weitere Vorkehrungen
1.5.1Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, geprüft und instandgesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden.
1.5.2Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung haben sich nach dem Ausmaß der Gefährdungen sowie nach dem zu erfassenden Bereich zu richten.
1.5.3Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, daß diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen.
Eine Notversorgung ist nicht erforderlich, wenn bei Unterbrechung der Energiezufuhr keine Gefährdung mehr besteht.
1.5.4Sobald ein Leucht- oder Schallzeichen ausgelöst wird, ist mit einer bestimmten Handlung zu beginnen.
Das Zeichen muß so lange andauern, wie dies für die Ausführung der Handlung erforderlich ist.
Die Leucht- oder Schallzeichen müssen nach einer Aktion unverzüglich wieder betriebsbereit gemacht werden.
Sie müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre tatsächliche Wirksamkeit geprüft werden.
1.5.5Sind die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung - eingeschränkt, so sind geeignete zusätzliche oder alternative Maßnahmen zu ergreifen.
1.5.6Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem in Betracht kommenden Warnzeichen aus Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
2Weitere AnforderungenUnbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1 muß die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung den Anforderungen der Anhänge II bis IX der Richtlinie 92/58/EWG entsprechen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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