§ 6 – Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan
AFBG · Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Die Ausbildung zum Fahrlehrer stellt keine Aufstiegsfortbildung, sondern eine Berufsausbildung dar.
Die Ausbildung zum Fahrlehrer stellt keine Aufstiegsfortbildung, sondern eine Berufsausbildung dar.
- BVerwG, Beschl. v. 27.10.2011 – 5 B 31/11
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 5/10
1. Die Förderungsvoraussetzungen, dass eine Fortbildungsmaßnahme eine bestimmte Mindestzahl an Unterrichtsstunden umfassen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG) und in der Regel eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten (Fortbildungsdichte) erreichen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG), verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 2. Bei der Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG mussten bereits nach der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Gesetzesfassung bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbstständige Abschnitte gegliedert ist, auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden (sog. Bruttomethode).
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 6/10
1. Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausgestaltete Vorqualifikationserfordernis ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. 2. Beträgt der Anteil nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber ein Siebtel (ca. 14 %) der Gesamtzahl der Teilnehmer, ist er so groß, dass ein nennenswerter Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme nicht auszuschließen ist.
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 8/10
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