§ 9 – Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen
AFBG · Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 27.10.2011 – 5 B 31/11
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 8/10
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 7/10
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 6/10
1. Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausgestaltete Vorqualifikationserfordernis ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. 2. Beträgt der Anteil nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber ein Siebtel (ca. 14 %) der Gesamtzahl der Teilnehmer, ist er so groß, dass ein nennenswerter Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme nicht auszuschließen ist.
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