§ 10 – Zeitgebühr

AGEBV · Allgemeine Gebührenverordnung

(1)Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
(2)Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen: 1.die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(3)Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(4)Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 AGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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