§ 9 – Festgebühr

AGEBV · Allgemeine Gebührenverordnung

(1)Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1.nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a)der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
b)der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2.auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2)Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 AGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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