§ 12 – Gebühren für Beglaubigungen

AGEBV · Allgemeine Gebührenverordnung

(1)Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von 1.durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten a)elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
b)Ausdrucken elektronischer Dokumente,
2.elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
3.Unterschriften und Handzeichen.
(2)Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 AGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 12 AGEBV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.