§ 8 – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1)Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2)Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-258/24 – Katholische Schwangerschaftsberatung gegen JBECLI:EU:C:2026:211

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht – Verein, der schwangere Frauen in Schwangerschaftsfragen berät – Berufliche Anforderungen – Loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne des Ethos der Kirche oder der Organisation – Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung – Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche

  • BAG, Urt. v. 29.01.2026 – 8 AZR 49/25ECLI:DE:BAG:2026:290126.U.8AZR49.25.0

    Ein Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen, die am Flughafen Personen- und Gepäckkontrollen durchführen, stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion von Beschäftigten dar, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen.

  • BAG, Urt. v. 08.05.2025 – 8 AZR 299/24ECLI:DE:BAG:2025:080525.U.8AZR299.24.0

    Ein an eine, auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellende, tarifvertragliche Altersgrenzenregelung gebundener Arbeitgeber kann die Einstellung eines Bewerbers, der diese Altersgrenze überschritten hat, wegen des Alters ablehnen, falls ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewerber zuvor aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausgeschieden ist und auch für die Einstellung in ein befristetes Arbeitsverhältnis.

  • BAG, Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR 214/23ECLI:DE:BAG:2024:171024.U.8AZR214.23.0
  • BAG, EuGH-Vorlage v. 01.02.2024 – 2 AZR 196/22 (A)ECLI:DE:BAG:2024:010224.B.2AZR196.22A.0

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Ist es mit Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) (juris: EGRL 2000/78) im Licht von Art. 10 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) (juris: EUGrundrCharta), vereinbar, wenn eine nationale Regelung vorsieht, dass eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von den für sie arbeitenden Personen verlangen kann, während des Arbeitsverhältnisses nicht aus einer bestimmten Kirche auszutreten oder den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen darf, dass eine für sie arbeitende Person, die während des Arbeitsverhältnisses aus einer bestimmten Kirche ausgetreten ist, dieser wieder beitritt, wenn sie von den für sie arbeitenden Personen im Übrigen nicht verlangt, dieser Kirche anzugehören und die für sie arbeitende Person sich nicht öffentlich wahrnehmbar kirchenfeindlich betätigt? 2. Sofern die erste Frage bejaht wird: Welche gegebenenfalls weiteren Anforderungen gelten gemäß der RL 2000/78/EG im Licht von Art. 10 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Charta an die Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung wegen der Religion?

  • C-518/22 – J. M. P. gegen AP Assistenzprofis GmbHECLI:EU:C:2023:956

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 5 – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Art. 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 26 – Soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen – Persönlicher Assistenzdienst für Menschen mit Behinderungen – Stellenangebot, das die Angabe eines Mindest- und eines Höchstalters der gesuchten Person enthält – Berücksichtigung der Wünsche und Interessen des Menschen mit Behinderung – Rechtfertigung

  • BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung v. 17.01.2023 – 1 BvR 1661/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230117.1bvr166121
  • BAG, EuGH-Vorlage v. 24.02.2022 – 8 AZR 208/21 (A)ECLI:DE:BAG:2022:240222.B.8AZR208.21A.0

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Frage ersucht: Können Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und/oder Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG - im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) sowie im Licht von Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) - dahin ausgelegt werden, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt werden kann?

  • C-804/18 – IX gegen WABE eV und MH Müller Handels GmbH gegen MJECLI:EU:C:2021:594

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung – Interne Regel eines privaten Unternehmens, die das sichtbare Tragen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen oder das Tragen auffälliger großflächiger politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbietet – Unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung – Verhältnismäßigkeit – Abwägung zwischen der Religionsfreiheit und anderen Grundrechten – Rechtmäßigkeit der Neutralitätspolitik des Arbeitgebers – Erforderlichkeit des Nachweises eines wirtschaftlichen Nachteils für den Arbeitgeber

  • BAG, Urt. v. 27.08.2020 – 8 AZR 62/19ECLI:DE:BAG:2020:270820.U.8AZR62.19.0

    Die Regelung in § 2 Berliner NeutrG, wonach es Lehrkräften und anderen Beschäftigten mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen ohne weiteres ua. verboten ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke, mithin auch ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist, sofern das Tragen dieses Kleidungsstücks nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist, verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie das Tragen des Kopftuchs innerhalb des Dienstes nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verbietet.

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