Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
AGOZV_2018 · 30 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Registrierung
- § 4Pflichten der Betriebe
- § 5Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
- § 6Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
- § 6aAnforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
- § 6bAnforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
- § 7Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
- § 8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
- § 9Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
- § 10Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
- § 11Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
- § 12Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
- § 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
- § 14Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
- § 15Kontrolle
- § 16Vergleichsprüfungen
- § 17Mitteilungen
- § 18Einfuhr
- § 19Ausfuhr
- § 20Ausnahmen
- § 21Ordnungswidrigkeiten
- § 22Übergangsvorschriften
- § 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)
- Anlage 2(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)
- Anlage 3(zu § 10 Absatz 1)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.