§ 21 – Ordnungswidrigkeiten

AGOZV_2018 · Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
2.entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,
3.entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder
4.entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 AGOZV_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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