§ 20 – Ausnahmen

AGOZV_2018 · Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

(1)Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit 1.das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
2.das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.
(2)Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4, 6, 6a und 6b für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 AGOZV_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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