§ 14 – Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

AGRSTATG · Gesetz über Agrarstatistiken

(1)Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.
(2)Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 AGRSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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