§ 16 – Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

AGRSTATG · Gesetz über Agrarstatistiken

Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 AGRSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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