§ 17 – Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

AGRSTATG · Gesetz über Agrarstatistiken

(1)Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind: 1.die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,
2.die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,
3.die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.
(2)Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 AGRSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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