§ 4 – Hinweise auf Stellungnahmen der Gesellschaft

AKTFOV · Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes

(1)Gibt eine Gesellschaft zu einer sie betreffenden Aufforderung auf ihrer Internetseite eine Stellungnahme nach § 127a Abs. 4 des Aktiengesetzes ab, so kann die Gesellschaft auf diese Stellungnahme im Aktionärsforum hinweisen. Der Hinweis auf die Stellungnahme wird im Aktionärsforum im räumlichen Zusammenhang mit der Aufforderung veröffentlicht, auf die sich die Stellungnahme bezieht.
(2)Im Übrigen gilt für die Gesellschaften § 3 Abs. 1, 4 und 5 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 AKTFOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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