§ 7 – Einsichtnahme

AKTFOV · Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes

(1)Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet.
(2)Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 AKTFOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 AKTFOV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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