§ 6 – Berichtigung, Löschung, Löschungsfrist

AKTFOV · Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes

(1)Berichtigungen von Eintragungen im Aktionärsforum müssen vom Eintragenden vorgenommen werden.
(2)Löschungen von Eintragungen können jederzeit vom Eintragenden vorgenommen werden.
(3)Die Eintragungen im Aktionärsforum sind nach ihrer Veröffentlichung für die Dauer von drei Jahren zur Einsichtnahme vorzuhalten und anschließend vom Betreiber zu löschen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ende der Vorhaltedauer auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt eine Bestätigung über einen bestimmten Eintragungsvorgang zu erteilen.
(4)Eintragungen, für die das Entgelt nicht entrichtet wird, werden durch den Betreiber unverzüglich gelöscht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 AKTFOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 AKTFOV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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