§ 8 – Datensicherheit

AKTFOV · Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes

(1)Der Betreiber hat durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen während ihrer Veröffentlichung im Aktionärsforum unversehrt und vollständig bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(2)Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.
(3)Der Betreiber erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Aktionärsforum. Insbesondere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu treffen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Entwicklungen zu überprüfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 AKTFOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 8 AKTFOV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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