§ 10 – Ermäßigungen bei Schwerbehinderung

ALEHRV · Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt werden: 1.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent,
2.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,
3.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ALEHRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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