§ 11 – Regelaltersrente

ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1)Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1.sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2)Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1.die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(3)Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ALG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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