§ 13 – Renten wegen Erwerbsminderung
ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 13.10.2022 – B 2 U 6/22 RECLI:DE:BSG:2022:131022UB2U622R0
Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte bei den Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind, wenn sie aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung keine Verletztenrente erhalten oder dort nicht mehr versichert sind.
- BSG, Urt. v. 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RECLI:DE:BSG:2022:131022UB2U522R0
Das Recht, Vorschlagslisten zu der Wahl der Vertreterversammlung für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte einzureichen, setzt für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände voraus, dass sie als Zusammenschluss von in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherten Personen vorrangig deren Interessen vertreten.
- BSG, Beschl. v. 09.08.2018 – B 10 LW 3/18 BECLI:DE:BSG:2018:090818BB10LW318B0
- BSG, Beschl. v. 20.02.2018 – B 10 LW 3/17 BECLI:DE:BSG:2018:200218BB10LW317B0
- BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 10 LW 1/09 RECLI:DE:BSG:2010:250210UB10LW109R0
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Voraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft in der Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG ausnahmslos auch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt.
- BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 10 LW 3/09 RECLI:DE:BSG:2010:250210UB10LW309R0
Die Vorschriften über die Verminderung des allgemeinen Rentenwerts bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
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