§ 13 – Renten wegen Erwerbsminderung

ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1)Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1.sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
3.sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. § 43 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2)Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um 1.vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
3.Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
4.Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
6.Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7.Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
8.(weggefallen)
9.(weggefallen)
10.Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3)Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.
(4)Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 13.10.2022 – B 2 U 6/22 RECLI:DE:BSG:2022:131022UB2U622R0

    Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte bei den Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind, wenn sie aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung keine Verletztenrente erhalten oder dort nicht mehr versichert sind.

  • BSG, Urt. v. 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RECLI:DE:BSG:2022:131022UB2U522R0

    Das Recht, Vorschlagslisten zu der Wahl der Vertreterversammlung für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte einzureichen, setzt für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände voraus, dass sie als Zusammenschluss von in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherten Personen vorrangig deren Interessen vertreten.

  • BSG, Beschl. v. 09.08.2018 – B 10 LW 3/18 BECLI:DE:BSG:2018:090818BB10LW318B0
  • BSG, Beschl. v. 20.02.2018 – B 10 LW 3/17 BECLI:DE:BSG:2018:200218BB10LW317B0
  • BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 10 LW 1/09 RECLI:DE:BSG:2010:250210UB10LW109R0

    Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Voraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft in der Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG ausnahmslos auch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt.

  • BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 10 LW 3/09 RECLI:DE:BSG:2010:250210UB10LW309R0

    Die Vorschriften über die Verminderung des allgemeinen Rentenwerts bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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