§ 373 – Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 StR 151/23ECLI:DE:BGH:2023:171023B1STR151.23.0
1. Das Merkmal "mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht" im Sinne des § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG bedingt, dass in die Barren oder Plättchen Angaben des Herstellers, des Gewichts und des Goldfeingehalts eingestanzt sind. 2. Zur Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten.
- BGH, Urt. v. 06.09.2022 – 1 StR 389/21ECLI:DE:BGH:2022:060922U1STR389.21.0
- BFH, Urt. v. 01.09.2021 – III R 18/21ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIIR18.21.0
1. § 77 EStG ist bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar. 2. Es liegt keine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit vor, soweit § 77 EStG seinem Wortlaut nach eine Kostenerstattung nur für Einspruchsverfahren wegen Kindergeldfestsetzungen vorsieht.
- BGH, Urt. v. 01.10.2020 – IX ZR 199/19ECLI:DE:BGH:2020:011020UIXZR199.19.0
1. Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. 2. Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.
- BGH, Beschl. v. 31.03.2020 – 1 StR 403/19ECLI:DE:BGH:2020:310320B1STR403.19.0
- BGH, Beschl. v. 09.11.2017 – 1 StR 204/17ECLI:DE:BGH:2017:091117B1STR204.17.0
- BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – 1 StR 481/16ECLI:DE:BGH:2017:240117B1STR481.16.0
- BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 1 StR 11/15
- BGH, Beschl. v. 05.11.2014 – 1 StR 267/14
- BGH, Beschl. v. 04.09.2013 – 1 StR 374/13
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