§ 376 – Verfolgungsverjährung
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24ECLI:DE:BGH:2025:141025U1STR445.24.0
1. Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind. 2. Zum Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b AO.
- BGH, Urt. v. 24.01.2024 – 1 StR 218/23ECLI:DE:BGH:2024:240124U1STR218.23.0
- BGH, Beschl. v. 31.05.2023 – 1 StR 340/22ECLI:DE:BGH:2023:310523B1STR340.22.0
- BGH, Beschl. v. 19.04.2023 – 1 StR 14/23ECLI:DE:BGH:2023:190423B1STR14.23.0
- BFH, Urt. v. 21.06.2022 – VIII R 26/19ECLI:DE:BFH:2022:U.210622.VIIIR26.19.0
1. Die von einem Erben durch eine unterlassene Berichtigung gemäß § 153 Abs. 1 AO begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) führt nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn diese sich schon aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert hatte. 2. Gemäß § 171 Abs. 7 AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in eine zehnjährige Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht. Die Ablaufhemmung dauert in diesem Fall an, solange der Erbe wegen seiner eigenen Hinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann.
- BGH, Beschl. v. 10.03.2022 – 1 StR 515/21ECLI:DE:BGH:2022:100322B1STR515.21.0
- BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – 1 StR 185/16ECLI:DE:BGH:2016:071216B1STR185.16.0
- BGH, Urt. v. 26.10.2016 – 1 StR 172/16ECLI:DE:BGH:2016:261016U1STR172.16.0
- BGH, Beschl. v. 28.07.2015 – 1 StR 602/14
- BGH, Beschl. v. 13.06.2013 – 1 StR 226/13
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