§ 375 – Nebenfolgen

AO · Abgabenordnung

(1)Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen 1.Steuerhinterziehung,
2.Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373,
3.Steuerhehlerei oder
4.Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs).
(2)Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können 1.die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
2.die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 375 AO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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