§ 65 – Beschränkung der Berufung
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 27.01.2026 – 3 AZR 84/25ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.3AZR84.25.0
- BAG, Urt. v. 25.07.2023 – 9 AZR 43/22ECLI:DE:BAG:2023:250723.U.9AZR43.22.0
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sein.
- BAG, Beschl. v. 25.02.2020 – 1 ABR 38/18ECLI:DE:BAG:2020:250220.B.1ABR38.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.06.2019 – 5 P 2/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B5P2.18.0
1. Verneint das Beschwerdegericht unter Verkennung der Bindungswirkung des § 65 ArbGG die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und lehnt es deshalb einen Antrag als unzulässig ab, ist dies ein Verfahrensmangel, den das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat. 2. Mit der Verpflichtung der Dienststellenleitung, Dienstvereinbarungen durchzuführen, korrespondiert das gerichtlich durchsetzbare Recht der Personalvertretung, von der Dienststellenleitung die abredegemäße Durchführung einer mit dieser geschlossenen Dienstvereinbarung verlangen zu können.
- BVerwG, Beschl. v. 08.02.2018 – 5 P 7/16ECLI:DE:BVerwG:2018:080218B5P7.16.0
1. Die institutionalisierte Vertretung der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen (Freienvertretung) ist durch das Freienstatut nicht nur als Vertretungsorgan geschaffen, sondern auch mit eigenen organschaftlichen (Beteiligungs-)Rechten gegenüber der Intendantin ausgestattet worden, deren Geltendmachung die Antragsbefugnis im gerichtlichen Verfahren begründen kann. 2. Der auf die Maßnahme der Beendigung von Tätigkeiten bezogene Mitwirkungstatbestand (§ 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Freienstatut) erfasst nicht bereits die schriftliche Mitteilung der Rundfunkanstalt, mit der gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person angekündigt wird, die Zusammenarbeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht fortsetzen zu wollen.
- BAG, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 ABR 76/12
- BVerwG, Beschl. v. 30.01.2013 – 6 P 5/12
1. Hinsichtlich der Frage, ob das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren die zulässige Verfahrensart ist, haben die Verwaltungsgerichte §§ 17 bis 17b GVG entsprechend anzuwenden. 2. Der Personalrat ist nicht befugt, gerichtlich klären zu lassen, ob seine beamteten Mitglieder in die Leistungsbezahlung einzubeziehen sind.
- BAG, Beschl. v. 22.05.2012 – 1 ABR 11/11
Verlangt eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition zu Zwecken der Mitgliederwerbung Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung, ist ein solcher Anspruch gegen den Arbeitgeber und nicht gegen den Betriebsrat zu richten. Das gilt unabhängig davon, ob die Betriebsversammlung im Betrieb oder außerhalb stattfindet.
- BAG, Beschl. v. 15.05.2012 – 7 AZN 423/12
- BAG, Beschl. v. 31.08.2010 – 3 ABR 139/09
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