§ 66 – Einlegung der Berufung, Terminbestimmung

ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz

(1)Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2)Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 04.03.2026 – 5 AZB 26/25ECLI:DE:BAG:2026:040326.B.5AZB26.25.0

    Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.

  • BAG, Beschl. v. 16.05.2025 – 6 AZN 757/24ECLI:DE:BAG:2025:160525.B.6AZN757.24.0

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam erst nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Landesarbeitsgerichts eingelegt und begründet werden.

  • BAG, Urt. v. 20.03.2024 – 4 AZR 218/23ECLI:DE:BAG:2024:200324.U.4AZR218.23.0
  • BAG, Urt. v. 17.08.2021 – 1 AZR 50/20ECLI:DE:BAG:2021:170821.U.1AZR50.20.0
  • BAG, Urt. v. 15.07.2021 – 6 AZR 460/20ECLI:DE:BAG:2021:150721.U.6AZR460.20.0

    In der Verbraucherinsolvenz fällt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers als Insolvenzschuldner nicht in die Insolvenzmasse, so dass er weiterhin über das Arbeitsverhältnis als solches disponieren und so dessen Inhalt ändern kann. Über künftige Entgeltansprüche aus dem unverändert gebliebenen Arbeitsverhältnis darf er jedoch nicht zum Nachteil der Masse verfügen.

  • BAG, Urt. v. 24.03.2021 – 10 AZR 16/20ECLI:DE:BAG:2021:240321.U.10AZR16.20.0

    Erhebt ein Arbeitnehmer Klage auf Beschäftigung und ist allein die Art der Beschäftigung streitig, ist die Klage hinreichend bestimmt, wenn im Klageantrag das Berufsbild genannt ist, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll.

  • BAG, Beschl. v. 24.03.2021 – 7 ABR 16/20ECLI:DE:BAG:2021:240321.B.7ABR16.20.0

    Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Abstimmung der Belegschaft nach § 3 Abs. 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 BetrVG ermöglicht vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer (sog. "actus contrarius") die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.

  • BAG, Urt. v. 25.09.2018 – 3 AZR 503/17ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0
  • BAG, Beschl. v. 22.08.2017 – 10 AZB 46/17ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.10AZB46.17.0
  • BAG, Urt. v. 18.02.2016 – 8 AZR 426/14ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0

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