§ 3 – Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer

ARBNERFGDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

(1)Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
(2)Den Arbeitnehmern stehen für die Bestellung als Beisitzer Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ARBNERFGDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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