§ 6 – Zurückziehung eines Beisitzers

ARBNERFGDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

(1)Vorschläge für die Bestellung als Beisitzer können von der Organisation, die sie eingereicht hat, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist dem Präsidenten des Patentamts schriftlich mitzuteilen.
(2)Der Präsident des Patentamts hat nach Eingang der Mitteilung über die Zurückziehung den vorgeschlagenen Beisitzer in der Vorschlagsliste zu streichen. Ist der Beisitzer bereits für ein Schiedsverfahren bestellt worden, so bleibt die Bestellung bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens wirksam.
(3)Der Präsident des Patentamts hat die Zurückziehung dem vorgeschlagenen Beisitzer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ARBNERFGDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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