§ 13 – Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
ARBZG · Arbeitszeitgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Die Prognose des Verlusts von Marktanteilen und Arbeitsplätzen ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die von § 13 Abs. 5 ArbZG geforderte Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Antragstellers. Zusätzlich erfordert es die Annahme der Unzumutbarkeit, dass der Antragsteller zumutbare eigene Bemühungen anstellt, um den mit längeren Betriebszeiten im Ausland einhergehenden Wettbewerbsnachteil ohne Inanspruchnahme einer arbeitszeitlichen Ausnahmebewilligung auszugleichen.
Die Prognose des Verlusts von Marktanteilen und Arbeitsplätzen ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die von § 13 Abs. 5 ArbZG geforderte Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Antragstellers. Zusätzlich erfordert es die Annahme der Unzumutbarkeit, dass der Antragsteller zumutbare eigene Bemühungen anstellt, um den mit längeren Betriebszeiten im Ausland einhergehenden Wettbewerbsnachteil ohne Inanspruchnahme einer arbeitszeitlichen Ausnahmebewilligung auszugleichen.
- § 13 Abs. 5 ArbZG ist - jedenfalls nach summarischer Prüfung im Eilverfahren - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit ist eine Existenzgefährdung des Unternehmens nicht erforderlich.
§ 13 Abs. 5 ArbZG ist - jedenfalls nach summarischer Prüfung im Eilverfahren - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit ist eine Existenzgefährdung des Unternehmens nicht erforderlich.
- BAG, Urt. v. 24.02.2021 – 10 AZR 236/19ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.10AZR236.19.0
- BVerwG, Urt. v. 27.01.2021 – 8 C 3/20ECLI:DE:BVerwG:2021:270121U8C3.20.0
Besondere Verhältnisse nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein.
- BVerwG, Urt. v. 06.05.2020 – 8 C 5/19ECLI:DE:BVerwG:2020:060520U8C5.19.0
Zu Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 2 ArbZG sind die Kirchen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinzuzuziehen.
- 1. Der Anspruch der Kirchen auf Hinzuziehung zu sonntagsarbeitregelnden Bewilligungsverfahren folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. 2. Der Anspruch auf Hinzuziehung zu Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Callcentern ist nicht auf Rechtssetzungsverfahren zu kommunalen Satzungen oder Rechtsverordnungen beschränkt, sondern besteht gleichfalls bei einer sonntagsarbeitregelnden Einzelbewilligung.
1. Der Anspruch der Kirchen auf Hinzuziehung zu sonntagsarbeitregelnden Bewilligungsverfahren folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. 2. Der Anspruch auf Hinzuziehung zu Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Callcentern ist nicht auf Rechtssetzungsverfahren zu kommunalen Satzungen oder Rechtsverordnungen beschränkt, sondern besteht gleichfalls bei einer sonntagsarbeitregelnden Einzelbewilligung.
- BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 36/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C36.16.0
1. Es bleibt offen, ob unter "Tarifvertrag" und "Vereinbarung zwischen Sozialpartnern" i.S.v. Art. 18 Unterabs. 1 und Art. 19 der RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003), durch die abweichende Regelungen des Bezugszeitraums der unionsrechtlich erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit getroffen werden können, allein entsprechende Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien - in Abgrenzung zu solchen mit Betriebs- und Personalräten - zu verstehen sind. 2. Die in § 21 BbgAZVPFJ 2009 (juris: PolVollzDArbZV BB 2009) getroffene (auf § 76 Abs. 2 Satz 1 LBG BB <juris: BG BB> beruhende) Regelung des Bezugszeitraums für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, steht als abschließende Regelung i.S.v. § 62 Abs. 6 Satz 2 PersVG BB einer abweichenden Regelung durch eine Dienstvereinbarung eines (kommunalen) Dienstherrn mit einem bei diesem gebildeten Personalrat entgegen. 3. Im Übrigen (Rn. 9 bis 49, Rn. 55 bis 67, Rn. 69) Parallelentscheidung zu dem mit Leitsätzen versehenen Urteil vom selben Tag - BVerwG 2 C 31.16 -.
- BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 31/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C31.16.0
1. Die brandenburgischen Arbeitszeitverordnungen der Jahre 2007 (AZV Feu <juris: FeuerwArbZV BB 2007>) und 2009 (BbgAZVPFJ <juris: PolVollzDArbZV BB 2009>) verletzen offenkundig das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/88/EG <juris: EGRL 88/2003>) geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten. 2. Zuvielarbeit liegt vor, wenn der Beamte freiwillig Dienst über die nach Maßgabe der RL 2003/88/EG und ihrer Ausnahmebestimmungen höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leistet. Mehrarbeit i.S.d. öffentlichen Dienstrechts dagegen darf die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden innerhalb eines Siebentageszeitraums außerhalb der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahren nicht überschreiten. 3. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch ist gegen eine beklagte Kommune dem Grunde nach gegeben, wenn diese die zur Umsetzung von Art. 22 RL 2003/88/EG erlassenen Arbeitszeitvorschriften anwendet, obwohl für sie klar erkennbar war, dass diese Umsetzung im Hinblick auf das unionsrechtliche Nachteilsverbot unzureichend gewesen ist. 4. Auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1). Primär erfolgt der Ausgleich durch Freizeit, sekundär durch Geld. Der Geldausgleich ist nicht pauschal nach der Differenz zwischen der Höchstarbeitszeit und der genehmigten, aber rechtswidrigen Zuvielarbeit, sondern nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden gemäß den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütung zu berechnen.
- Gegenüber der Bewilligung von Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG ist eine Ge-werkschaft bei Betroffenheit ihres Zuständigkeitsbereichs widerspruchs- und antragsbefugt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG sind insoweit drittschützend.
Gegenüber der Bewilligung von Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG ist eine Ge-werkschaft bei Betroffenheit ihres Zuständigkeitsbereichs widerspruchs- und antragsbefugt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG sind insoweit drittschützend.
- BVerwG, Urt. v. 26.11.2014 – 6 CN 1/13ECLI:DE:BVerwG:2014:261114U6CN1.13.0
1. Eine Gewerkschaft ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsverordnung, die in ihrem Tätigkeitsbereich gestützt auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässt. 2. Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert nicht, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Getränkeindustrie, in Eisfabriken und im Großhandel mit deren Erzeugnissen sowie in Callcentern wegen der Wesentlichkeit dieser Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber, nicht aber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG durch den Verordnungsgeber zugelassen wird. 3. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Videotheken und die nicht weiter eingegrenzte Beschäftigung in Callcentern sind nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich, um erhebliche Schäden zu vermeiden.
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