§ 10 – Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
ARBZG · Arbeitszeitgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Die Prognose des Verlusts von Marktanteilen und Arbeitsplätzen ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die von § 13 Abs. 5 ArbZG geforderte Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Antragstellers. Zusätzlich erfordert es die Annahme der Unzumutbarkeit, dass der Antragsteller zumutbare eigene Bemühungen anstellt, um den mit längeren Betriebszeiten im Ausland einhergehenden Wettbewerbsnachteil ohne Inanspruchnahme einer arbeitszeitlichen Ausnahmebewilligung auszugleichen.
Die Prognose des Verlusts von Marktanteilen und Arbeitsplätzen ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die von § 13 Abs. 5 ArbZG geforderte Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Antragstellers. Zusätzlich erfordert es die Annahme der Unzumutbarkeit, dass der Antragsteller zumutbare eigene Bemühungen anstellt, um den mit längeren Betriebszeiten im Ausland einhergehenden Wettbewerbsnachteil ohne Inanspruchnahme einer arbeitszeitlichen Ausnahmebewilligung auszugleichen.
- BAG, Urt. v. 19.08.2025 – 9 AZR 216/24ECLI:DE:BAG:2025:190825.U.9AZR216.24.0
Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen. Dies gilt auch im Rettungsdienst.
- BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 10 AZR 277/20ECLI:DE:BAG:2021:101121.U.10AZR277.20.0
- BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 10 AZR 256/20ECLI:DE:BAG:2021:101121.U.10AZR256.20.0
- BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 10 AZR 261/20ECLI:DE:BAG:2021:101121.U.10AZR261.20.0
Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Ausgleich durch einen Zuschlag in Höhe von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig angemessen iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG.
- BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 10 AZR 257/20ECLI:DE:BAG:2021:101121.U.10AZR257.20.0
- BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 10 AZR 258/20ECLI:DE:BAG:2021:101121.U.10AZR258.20.0
- BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 10 AZR 259/20ECLI:DE:BAG:2021:101121.U.10AZR259.20.0
- BAG, Urt. v. 16.10.2019 – 5 AZR 352/18ECLI:DE:BAG:2019:161019.U.5AZR352.18.0
Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen.
- BVerwG, Urt. v. 26.11.2014 – 6 CN 1/13ECLI:DE:BVerwG:2014:261114U6CN1.13.0
1. Eine Gewerkschaft ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsverordnung, die in ihrem Tätigkeitsbereich gestützt auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässt. 2. Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert nicht, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Getränkeindustrie, in Eisfabriken und im Großhandel mit deren Erzeugnissen sowie in Callcentern wegen der Wesentlichkeit dieser Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber, nicht aber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG durch den Verordnungsgeber zugelassen wird. 3. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Videotheken und die nicht weiter eingegrenzte Beschäftigung in Callcentern sind nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich, um erhebliche Schäden zu vermeiden.
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