§ 4 – Ruhepausen

ARBZG · Arbeitszeitgesetz

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 21.08.2024 – 5 AZR 266/23ECLI:DE:BAG:2024:210824.U.5AZR266.23.0

    Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen, ist der in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehenen Anforderung des "im Voraus feststehend" auch dann genügt, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zwecke der Erholung Pause hat und frei über die Nutzung dieses Zeitraums verfügen kann.

  • BAG, Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 363/16ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR363.16.0
  • BAG, Urt. v. 25.02.2015 – 5 AZR 886/12ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR886.12.0

    1. § 4 ArbZG entbindet im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, und setzt zugleich den Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB). 2. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit einer angeordneten und in Anspruch genommenen Ruhepause erfordert einen dagegen gerichteten, vorherigen Protest des Arbeitnehmers, der erkennen lässt, dass er - unter Beachtung des § 4 ArbZG - an dem betreffenden Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen Zeitpunkt oder mit kürzerer Dauer in Anspruch nehmen will.

  • BAG, Urt. v. 25.02.2015 – 1 AZR 706/13ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.1AZR706.13.0
  • BAG, Urt. v. 25.02.2015 – 1 AZR 642/13ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.1AZR642.13.0

    Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst auch die Festlegung von unbezahlten Ruhepausen, die über die in § 4 Satz 1 ArbZG bestimmte Dauer hinausgehen.

  • BAG, Urt. v. 25.02.2015 – 5 AZR 847/13ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR847.13.0
  • BAG, Urt. v. 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12

    Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen.

  • BAG, Urt. v. 16.10.2013 – 10 AZR 9/13
  • BAG, Beschl. v. 07.02.2012 – 1 ABR 77/10

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