§ 1

ARG · Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen

Der Erblastentilgungsfonds übernimmt zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen mit Wirkung vom 1. Januar 1997 bei der Gesellschaft für kommunale Altkredite und Sonderaufgaben der Währungsumstellung mbH Berlin am 31. Dezember 1996 als Forderungen zu Buche stehende Verbindlichkeiten für den Bau gesellschaftlicher Einrichtungen und sonstige Finanzierungsaufwendungen in Höhe von zusammen 8.389.768.897,33 Deutsche Mark.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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