§ 2

ARG · Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen

Als Folge der Übernahme der in § 1 genannten Verbindlichkeiten durch den Erblastentilgungsfonds werden die in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen belegenen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sowie sonstige Schuldner der Gesellschaft für kommunale Altkredite und Sonderaufgaben der Währungsumstellung mbH Berlin von Forderungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zur Finanzierung des Baues gesellschaftlicher Einrichtungen entstanden sind, befreit. Soweit die Länder von diesen Forderungen betroffen sind, tritt die befreiende Wirkung auch für sie ein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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