§ 4

ARG · Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen

(1)Soweit die Erfüllung der auf das jeweilige Land entfallenden Erstattungsleistungen nach § 3 nicht in voller Höhe erbracht wird, erfolgt bis einschließlich 2004 eine unmittelbare Zahlung der Länder an den Bund bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.
(2)Die Leistungen der Länder an den Bund können durch Verwaltungsvereinbarungen abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ARG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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