§ 10 – Bestimmungen durch Landesregierungen
ASYLBLG · Asylbewerberleistungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 7 AY 5/11 RECLI:DE:BSG:2012:201212UB7AY511R0
- BSG, Urt. v. 09.06.2011 – B 8 AY 1/10 RECLI:DE:BSG:2011:090611UB8AY110R0
1. Sind im Rahmen einer Überprüfung bestandskräftiger Bescheide nach dem AsylbLG nachträglich statt niedrigerer Grundleistungen höhere Analogleistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 für die Vergangenheit zu erbringen, muss die zurücknehmende Behörde bei deren Höhe ohne weiteren Nachweis von einem fortbestehenden Bedarf ausgehen, soweit die pauschalierte Regelleistung betroffen ist. 2. Zur Berücksichtigung von Einmalleistungen und ersparten Aufwendungen bei Leistungen bei Krankheit nach dem AsylbLG im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.
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