§ 10 – Bestimmungen durch Landesregierungen

ASYLBLG · Asylbewerberleistungsgesetz

Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 7 AY 5/11 RECLI:DE:BSG:2012:201212UB7AY511R0
  • BSG, Urt. v. 09.06.2011 – B 8 AY 1/10 RECLI:DE:BSG:2011:090611UB8AY110R0

    1. Sind im Rahmen einer Überprüfung bestandskräftiger Bescheide nach dem AsylbLG nachträglich statt niedrigerer Grundleistungen höhere Analogleistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 für die Vergangenheit zu erbringen, muss die zurücknehmende Behörde bei deren Höhe ohne weiteren Nachweis von einem fortbestehenden Bedarf ausgehen, soweit die pauschalierte Regelleistung betroffen ist. 2. Zur Berücksichtigung von Einmalleistungen und ersparten Aufwendungen bei Leistungen bei Krankheit nach dem AsylbLG im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.

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